Verein der Freunde und Förderer der Realschule Neubiberg e.V

SATZUNG

§1 Name, Sitz, Vereinsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Realschule Neubiberg“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Neubiberg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Staatlichen Realschule Neubiberg. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Förderung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule durch die Bereitstellung von Mitteln, z. B.
• für die Ergänzung und Verbesserung schulischer Einrichtungen
• für die finanzielle Unterstützung kultureller, sportlicher und sonstiger schulischer Veranstaltungen und Projekte sowie berufskundlichen Veranstaltungen
• Pflege und Unterstützung der Beziehungen zwischen Schule und ihrem kulturellen, wirtschaftlichen und heimatgeschichtlichen Umfeld sowie interkulturellen und nationalen Austauschen und Studienfahrten

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Zweckverband weiterführende Schulen im Südosten des Landkreises München, der es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Realschule Neubiberg gemeinnützig zu verwenden hat.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht und dem zuständigen Finanzamt – falls gesetzlich vorgeschrieben – vorzulegen.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können alle Personen werden, die sich mit der Staatlichen Realschule Neubiberg verbunden fühlen und sie ideell und materiell unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft steht auch juristischen Personen (Vereinen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts) offen.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme erworben. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann binnen Monatsfrist nach zugestellter Mitteilung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern ist beitragsfrei.

§4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes; er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigen Gründen beschließen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied

gegen das Ansehen oder den Gemeinsinn des Vereins erheblich verstoßen oder
• dem Vereinszweck in grober Weise zuwiderhandelt oder
• sich ehrenrührig verhalten hat oder
• mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Der Ausgeschlossene kann binnen Monatsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Rückerstattung von Beiträgen; ihnen stehen auch keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu.

§5 Mitgliedsbeiträge und Spenden

Die Festlegung der Jahresbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich einmal zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks können ferner auch durch Spenden und die Einwerbung von Drittmitteln aufgebracht werden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• der Beirat
• die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
• der/dem/den Vorsitzenden
• zwei stellvertretenden Vorsitzenden
• Schriftführer/in
• Schatzmeister/in

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird das Ersatzmitglied aus der Mitte des Beirates gewählt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der erste Vorsitzende vertritt den Vorstand grundsätzlich allein. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinsam. Im Innenverhältnis soll gelten, dass die übrigen Vorstandsmitglieder nur vertreten sollen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand kann zur Erreichung des Vereinszwecks auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen.

§8 Beirat

Der Beirat besteht aus
• dem Vorstand nach § 7, Abs. 1
• der/dem jeweiligen Leiter/in der Staatlichen Realschule Neubiberg
• der/dem amtierenden Vorsitzenden des Elternbeiratseinem/r
• der gewählten Schülersprecher/in
• drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

Der Beirat berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten.

Zur Beiratssitzung wird durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist eingeladen.

Eine Beiratssitzung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich (insbesondere auch in digitaler Form z.B. durch E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre in Präsenz oder alternativ über elektronische Portale einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr vom Gesetz zugewiesenen Fällen, insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

• Entgegennahme des Geschäftsberichts
• Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
• Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder
• Wahl zweier Kassenprüfer
• Entlastung der Vorstandsmitglieder
• Beratung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
• Ernennung und Aufnahme von Ehrenmitgliedern
• Beschlussfassung über Satzungsänderung
• Entscheidung über die Einsprüche gegen die Zurückweisung von Aufnahmeanträgen
• Entscheidung über die Einsprüche gegen Ausschluss von Mitgliedern
• über Auflösung des Vereins.

Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel erforderlich.
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse hält der Schriftführer in einer Niederschrift fest, die von ihm und vom versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge einreichen.

§10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch die Mehrheit von drei Viertel der auf einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

Eine Rückerstattung von Vermögenswerten an die Mitglieder des Vereins findet nicht statt. Das aus der Liquidation hervorgehende Restvermögen wird gemäß §2, Abs. 4 verwendet.

§11 Verfahrensfragen

Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für geboten hält, kann der Vorstand gemäß §7 ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23. April 2002 beschlossen, ihre Ergänzungen auf der Mitgliederversammlung am 02. Juni 2022 angenommen

Die Änderungen treten mit der Eintragung durch das Registergericht in Kraft.

Neubiberg, den 02. Juni 2022